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LStZ in der Verteidigung

Auszug aus der Dienstvorschrift DV 325/0/008 Gefechtseinsatz der Luftsturmeinheiten Zug und Gruppe

Verteidigung

Allgemeines

(1) Die Verteidigung ist eine der Gefechtsarten. Sie hat das Ziel, den Angriff (Schlag) überlegener Kräfte des Gegners zu vereiteln oder abzuwehren und ihm hohe Verluste zuzufügen, wichtige Räume (Abschnitte, Objekte) zu halten und dadurch günstige Bedingungen für die Erfüllung der gestellten Aufgaben zu schaffen.

(2) Die Verteidigung kann frühzeitig vorbereitet oder im Verlauf des Gefechts ohne Berührung mit dem Gegner sowie bei unmittelbarer Berührung mit ihm organisiert werden.

(1) Die Verteidigung muss standhaft und aktiv sein und Schläge des Gegners durch den Einsatz aller Waffen abwehren können. Standhaftigkeit und Aktivität in der Verteidigung werden erreicht durch:

a) Ausdauer, Widerstandsfähigkeit, Hartnäckigkeit und hohe Moral der Armeeangehörigen,

b) einen zweckmäßigen Aufbau der Verteidigung und das mit den Sperren abgestimmte Feuersystem, besonders zur Panzerabwehr,

c) das geschickte Ausnutzen der Geländebedingungen, den Pionierausbau des Geländes und die sorgfältige Tarnung,

d) hartnäckige und entschlossenen Handlungen der Einheiten beim Halten der bezogenen Stellungen,

e) schnelle Vernichtung des in die Verteidigung eingebrochenen Gegners,

f) exaktes und ununterbrochenes Zusammenwirken,

g) Maßnahmen zum Schutz vor Brandwaffen und Vorbereitung der Armeeangehörigen auf langandauernde Gefechte in befallenem Gelände,

h) die allseitige Sicherstellung des Gefechts,

i) eine straffe und ununterbrochene Führung

(2) In der Verteidigung kann jeder, der seine Waffe überlegt einsetzt, die Geländebedingungen geschickt ausnutzt und seine Stellung zweckmäßig ausbaut, eine größere Anzahl von Soldaten des Gegners vernichten und dessen Panzer und gepanzerte Fahrzeuge erfolgreich bekämpfen.

(3) Der Zug (die Gruppe) darf nur auf Befehl des Kompaniechefs (Zugführers) den Stützpunkt (die Stellung) verlassen und sich zurückziehen.

(1) Beim Übergang des Zuges zur Verteidigung müssen vor allem die Beobachtung und das Feuersystem im Schussstreifen vor dem vorderen Rand der Verteidigung und an den Flanken des Stützpunktes organisiert werden.

(2) Das Feuersystem des Zuges in der Verteidigung umfasst:

a) die Abschnitte des zusammengefassten Feuers des Zuges vor dem vorderen Rand der Verteidigung,

b) die Zonen des Feuers der Panzerabwehrwaffen und Gefechtsfahrzeuge sowie die des dichten Feuers aller Waffen vor dem vorderen Rand der Verteidigung, in den Zwischenräumen in den Flanken und der Tiefe des Stützpunktes.

c) das Manöver mit dem Feuer in bedrohte Richtungen und Abschnitte

(3) Das Feuersystem ist unter Berücksichtigung der Feuermöglichkeiten der Waffen des Zuges und der zugeteilten Feuermittel, sowie der Sperren und natürlichen Hindernisse zu organisieren. Es muss die Bekämpfung des Gegners – besonders seiner Panzer und gepanzerten Fahrzeuge – auf den Zugängen zur Verteidigung, vor dem vorderen Rand, zwischen den Stützpunkten und in der Tiefe des Stützpunktes ermöglichen sowie das Führen von Frontal- Flanken- und Kreuzfeuer gewährleisten.

(4) Bei der Organisation des Feuersystems sind einzuweisen:

a) dem Zug: der Schussstreifen, der zusätzliche Schusssektor und ein bis zwei Abschnitte des zusammengefassten Feuers,

b) der Gruppe: der Schussstreifen und der zusätzliche Schusssektor;

c) dem Gefechtsfahrzeug, der Panzerwaffe und dem Maschinengewehr: die Haupt- und Wechselfeuerstellung, der Schusssektor und der zusätzliche Schusssektor für jeder Stellung;

d) dem Panzerbüchsenschützen: die Haupt- und Wechselfeuerstellung, die Feuerführung im Schussstreifen der gruppe;

e) dem MPi-Schützen: der Platz für das Schießen

Die Schussstreifen und die Schusssektoren sind so festzulegen, dass sie sich überschneiden.

(5) Die Bereitschaft des Feuersystems ist hergestellt, wenn die Gefechtsfahrzeuge, Geschütze und anderen Feuermittel die Feuerstellungen bezogen haben, die Anfangsangaben für das Schießen bestimmt wurden und die Munition vorhanden ist.

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