Luftlandung
Auszug aus der Dienstvorschrift DV 325/0/008 Gefechtseinsatz der Luftsturmeinheiten Zug und Gruppe
Vorbereitung auf den Gefechtseinsatz
Luftlandung
51.
(1) Das Absetzen (Landen) des Zuges (der Gruppe) im Rücken des Gegners erfolgt mit einem oder mehreren Flugzeugen/Hubschraubern auf dem Absetzplatz (Landeplatz)
(2) Während des Fluges haben die Armeeangehörigen die Signale und Kommandos des Verantwortlichen im Flugzeug/Hubschrauber genau auszuführen. Ihren Platz dürfen Sie ohne Erlaubnis nicht verlassen.
(3) Bei einer nach einem Kernwaffenschlag vorgesehenen Luftlandung müssen die Armeeangehörigen vor dem Einnehmen der Plätze im Flugzeug/Hubschrauber die Schutzanzüge anlegen und – während des Fluges bei Annäherung an den Absetzplatz/Landeplatz – auf Kommando die Schutzhandschuhe anziehen sowie die Schutzmasken aufsetzen.
52.
(1) Auf das Signal (Kommando): „Fertigmachen!“ haben die Fallschirmjäger von ihren Plätzen aufzustehen und sich auf den Absprung vorzubereiten. Auf das Signal (Kommando): „Sprung!“ müssen sie ohne Verzögerung in der festgelegten Ordnung aus dem Flugzeug springen. Während des Sinkens an den Fallschirmen haben sie die persönliche Waffe zur Feuerführung vorzubereiten, aufmerksam das Gelände im Absetzraum zu beobachten, wenn notwendig, das Feuer auf den Gegner zu eröffnen und sich auf die Landung vorzubereiten.
(2) Nach der Landung müssen sich die Fallschirmjäger von der Fallschirmausrüstung befreien, die Feuerbereitschaft ihrer Waffen herstellen, sich im Gelände und über den Kurs der abfliegenden Flugzeuge/Hubschrauber orientieren, die Marschrichtung bestimmen und schnell zur Ausgangsstellung für den Angriff (zum Sammelpunkt) vorgehen.
(3) Die Fahrer und Richtlenkschützen (Richtschützen) sowie die Bedienungen der Feuermittel haben die Gefechtsbereitschaft der Kampftechnik und Bewaffnung herzustellen und mit maximaler Geschwindigkeit in die Ausgangsstellung für den Angriff (zum Sammelpunkt) zu fahren.
53.
(1) Die Ausgangsstellung (der Sammelpunkt) für den Angriff des Zuges (der Gruppe) wird in der Regel in der Richtung zum einzunehmenden Objekt hinter der Absetzplatzgrenze (Landeplatzgrenze) oder in ihrer Nähe festgelegt und soll Deckung vor der Beobachtung des Gegners bieten. Die Orientierung der Armeeangehörigen wird durch Funk-, Signal- und andere Mittel gewährleistet oder hat anhand von markanten Geländepunkten zu erfolgen.
(2) In der Ausgangsstellung (am Sammelpunkt) für den Angriff hat der Zugführer (Gruppenführer) die Vollzähligkeit der Armeeangehörigen, der Kampftechnik, Bewaffnung und Ausrüstung sowie deren Zustand zu überprüfen, die Gefechtsaufgabe der Unterstellten zu präzisieren, die Angehörigen des Zuges (der Gruppe) auf die Gefechtsfahrzeuge aufsitzen zu lassen und dem Kompaniechef (Zugführer) den Verlauf der Luftlandung und die Bereitschaft zur Erfüllung der gestellten Aufgabe zu melden.
54.
Beim Absetzen (Landen) des Zuges (der Gruppe) oder einzelner Fallschirmjäger außerhalb des Absetzplatzes (Landeplatzes) haben sich die Gruppen zu vereinigen, den Gegner an den Absetzstellen (Landestellen) zu vernichten und im weiteren auf Befehl des vorgesetzten Kommandeurs zu handeln. Unter allen Bedingungen ist danach zu streben, zum Raum der Kampfhandlungen der eigenen Einheit vorzustoßen und die Verbindung zum Kompaniechef (Zugführer) herzustellen.